Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Bootssattlerei Balzien GmbH

1. Vertragsparteien, Anwendungsbereich und Geltung der AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen

Rechtsgeschäfte zwischen der Bootssattlerei Balzien GmbH (nachfolgend "Auftragnehmer" genannt) und dem Kunden (nachfolgend "Auftraggeber" genannt) zur Herstellung individueller Werke nach Kundenauftrag, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes im schriftlichen Werkvertrag vereinbart wurde.

 

2. Zustandekommen und Änderungen des Vertrages

2.1. Vertragsschluss

Der Vertrag kommt zustande, sobald er auf der Auftragsbestätigung unterzeichnet oder vom Auftraggeber mündlich oder schriftlich freigegeben wurde.

2.2. Änderungen des Vertrages

Änderungen des Vertrages sind nur mittels schriftlicher und von beiden Parteien unterzeichneter Vereinbarung möglich.

 

3. Vertragsgegenstand und Ausführung des Werkes

3.1. Herstellung des Werkes

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ein individuelles Werk gemäss den im Vertrag festgelegten

Spezifikationen und Anforderungen des Auftraggebers herzustellen.

3.2. Änderungen des Werkes

Die im Vertrag enthaltenen Angaben zum Werk können vom Auftragnehmer aufgrund technischer

Erfordernisse oder veränderter Gegebenheiten während der Ausführung angepasst werden, ohne dass dadurch ein Werkmangel vorliegt oder der Auftragnehmer sonst dafür haftbar gemacht werden kann, solange die wesentlichen Eigenschaften des Werkes nicht beeinträchtigt werden.

3.3. Geringfügige Abweichungen

Geringfügige Abweichungen in Konstruktion, Form oder Material stellen keinen Werkmangel dar und berechtigen den Auftraggeber weder zur Mängelrüge noch zum Rücktritt vom Vertrag, zum Verzicht auf die Leistung oder für Schadenersatz. Gleiches gilt für Mehrkosten von max. 10 % des Auftragswertes.

 

4. Werklohn und Zahlungsbedingungen

4.1. Nebenkosten

Der Werklohn versteht sich ab Werkstatt des Auftragnehmers. Sämtliche Nebenkosten wie Transport, Verpackung, Versicherung usw. gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

4.2. Preisänderungen

Preisänderungen sind zulässig, wenn sie aufgrund veränderter Material- oder Lohnkosten, unerwarteter gesetzlicher Änderungen, erhöhten Logistikkosten oder anderen unvorhersehbaren Umständen basieren, die zwischen Vertragsabschluss und Fertigstellung des Werkes eingetreten sind. 

4.3. Fälligkeit der Zahlung

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Werklohn in Raten gemäss Auftragsbestätigung zu zahlen. Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann.

4.4. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits hergestellte Werkteile zurückzuverlangen sowie angefallene Kosten geltend zu machen.

 

5. Lieferzeit und Höhere Gewalt

5.1. Voraussetzungen für die Lieferzeit

Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftraggeber alle notwendigen Informationen und Materialien rechtzeitig zur Verfügung stellt und seinen Zahlungspflichten nachkommt. Andernfalls verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

5.2. Höhere Gewalt

Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, wie Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Krieg, Arbeitskämpfe, staatliche Massnahmen, Lieferengpässe oder andere unvorhersehbare, unvermeidbare Ereignisse, die die Leistungserbringung erheblich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den Auftragnehmer zur Verlängerung der Lieferfrist.

5.3. Schadensersatz bei höherer Gewalt

Der Auftraggeber hat bei Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt kein Recht auf Schadensersatz oder Vertragsrücktritt.

 

6. Abnahme des Werkes und Rügefrist

6.1. Pflicht zur Abnahme

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das fertiggestellte Werk nach Mitteilung über die Fertigstellung unverzüglich zu prüfen und die Abnahme schriftlich zu erklären. Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.

6.2. Rügepflicht bei Mängeln

Der Auftraggeber hat das Werk sofort nach Ablieferung zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind bei der Abnahme/Ablieferung schriftlich zu rügen. Erfolgt keine Abnahme innerhalb von 10 Tagen nach der Mitteilung über die Fertigstellung oder werden keine Mängel schriftlich an den Auftragnehmer begründet gerügt, gilt das Werk als abgenommen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Erfolgen Prüfung und Mitteilung nicht fristgerecht, gelten Lieferung und Leistung sowie das Werk als abgenommen und genehmigt.

6.3. Verweigerung der Abnahme bei wesentlichen Mängeln

Der Auftraggeber kann die Abnahme verweigern, wenn wesentliche Mängel vorliegen, die den Gebrauch des Werkes erheblich beeinträchtigen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall das Recht, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.

6.4. Übergang von Nutzen und Gefahr

Mit der Abnahme des Werkes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Werkes auf den Auftraggeber über. Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug, so geht die Gefahr bereits ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Fertigstellung auf den Auftraggeber über.

6.5. Abnahmefiktion bei Annahmeverzug

Nimmt der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb von 10 Tagen nach Mitteilung über die Fertigstellung ab, gilt das Werk als abgenommen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, das Werk auf Kosten und Risiko des Auftraggebers einzulagern oder anderweitig zu verwerten.

 

7. Mängelhaftung

7.1. Anspruch auf Nachbesserung

Der Auftragnehmer haftet für Mängel am Werk gemäss vertraglicher Vereinbarung und den Bestimmungen dieser AGB. Der Auftraggeber hat ausschliesslich Anspruch auf die unentgeltliche Nachbesserung des Werkes durch den Auftragnehmer, sofern die Mängel rechtzeitig gerügt wurden.

7.2. Weitere Rechte bei Nachbesserung

Weitergehende Rechte des Auftraggebers, wie die Minderung des Werklohns oder der Rücktritt vom Vertrag, bestehen nur, wenn die Nachbesserung nach mehrmaligem Versuch definitiv fehlschlägt, vom Auftraggeber verweigert wird oder für den Auftraggeber unzumutbar ist.

7.3. Ausschluss von Mängelansprüchen

Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind Schäden, die zurückzuführen sind, auf:

  • Unsachgemässe Nutzung, Veränderung oder Reparatur des Werkes durch den Auftraggeber oder Dritte ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers.

  • Fehlende oder unzureichende Wartung, sofern diese dem Auftraggeber obliegt.

  • Normale Abnutzung oder äussere Einflüsse, die nicht der Verantwortlichkeit des Auftragnehmers unterliegen.

7.4. Verjährung der Mängelansprüche

Mängelansprüche verjähren, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von zwei Jahren ab der Mitteilung über die Fertigstellung bzw. ab Abnahme des Werkes, wenn diese innert 10 Tagen nach Mitteilung über die Fertigstellung erfolgte.

7.5. Fehlende Mängelrüge

Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Rüge, entfallen die Mängelansprüche. Es gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer 6.2.

7.6. Unberechtigte Rügen

Stellt sich heraus, dass ein gerügter Mangel nicht auf eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen ist, trägt der Auftraggeber die Kosten der Überprüfung und gegebenenfalls der Rücksendung des Werkes.

8. Rücktritt des Auftraggebers

Storniert der Auftraggeber den Vertrag vor Fertigstellung des Werkes, ist der Auftragnehmer berechtigt, die bereits erbrachten Leistungen sowie entstandene Kosten und den entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vollumfänglich schadlos zu halten und zusätzlich eine Stornogebühr in Höhe von bis zu 30 % des Werklohnes des Vertrages zu bezahlen.

 

9. Haftungsbeschränkung

Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten durch den Auftragnehmer verursacht wurden. Jede weitergehende vertragliche oder ausservertragliche Haftung, insbesondere für direkte oder indirekte Schäden, für mittelbare oder unmittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle sowie Schäden, die aus der Verletzung von Nebenpflichten entstehen, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die vertragliche oder ausservertragliche Haftung des Auftragnehmers im Zusammenhang mit Schäden, welche auf Handlungen oder Unterlassungen der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Hilfspersonen des Auftragnehmers zurückzuführen sind, sowie für die persönliche vertragliche und ausservertragliche Haftung dieser Personen.

Der Auftragnehmer haftet zudem nicht für Schäden, die durch unsachgemässe Nutzung, Veränderung oder Reparatur des Werkes durch den Auftraggeber oder durch Dritte entstehen.

Der Auftragnehmer haftet weiter nicht für Verzögerungen oder Schäden, die durch Ereignisse höherer Gewalt verursacht werden. Dazu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Krieg, Arbeitskämpfe, staatliche Massnahmen, Lieferengpässe oder sonstige unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse, die die Leistungserbringung erheblich erschweren oder unmöglich machen.

Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder zwingende gesetzliche Vorschriften sehen eine längere Verjährungsfrist vor.

 

10. Anwendbares Recht

Für den Vertrag sowie alle Nachträge gilt ausschliesslich schweizerisches Recht, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des internationalen Privatrechts (IPRG) und des UN-Kaufrechts Formatiert: Standard (CISG).

 

11. Gerichtsstand

Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das zuständige Gericht am statutarischen Sitz der Bootssattlerei Balzien GmbH ausschliesslicher Gerichtsstand.

Stand: 08/2026